Mit Erteilung der Ausübungsberechtigung oder Ausnahmebewilligung für ein zulassungspflichtiges Handwerk (vgl. Anlage A zur Handwerksordnung) können Sie in die Handwerksrolle eingetragen werden. Nach vollzogener Handwerksrolleneintragung ist die selbständige Ausübung des beantragten Handwerks gestattet.