Ohne Kündigungsfrist kann ein Berufsausbildungsverhältnis schriftlich während der Probezeit und danach infolge eines wichtigen Grundes, wenn die hierfür maßgebenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten nicht länger als 2 Wochen bekannt sind, gekündigt werden. Sonst kann nur der Auszubildende mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen schriftlich kündigen, wenn er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will.
§ 22 Berufsbildungsgesetz