Grundlage für die Steuerberechnung ist allein der Wert des Betriebes bzw. des Grundstücks. Hierbei sind jedoch die Wertverhältnisse zum 01.01.1964 maßgebend. Die persönlichen Verhältnisse des Grundstückseigentümers finden keine Berücksichtigung.
Die Steuer wird in einem dreistufigen Verfahren ermittelt:
Für den Einheitswert, den Grundsteuermessbetrag und die Grundsteuer wird jeweils ein eigenständiger Bescheid erteilt, der gesondert mit einem Rechtsbehelf angefochten werden kann. Ein Einspruch gegen den Grundsteuerbescheid kann jedoch nicht damit begründet werden, dass der Grundsteuermessbescheid oder der Einheitswertbescheid fehlerhaft sei. Beide Bescheide sind Grundlagenbescheide für die Grundsteuerfestsetzung und für die Gemeinde bindend. Wird der Einheitswert- und/oder der Grundsteuermessbescheid geändert, passt die Gemeinde die Grundsteuer von Amts wegen an. Der Einspruch gegen den Grundsteuermessbescheid kann ebenso nicht mit der Fehlerhaftigkeit des Einheitswertes begründet werden.
Die Grundsteuer kann u.a. dann erlassen werden, wenn der normale Ertrag des Betriebes bzw. des Grundstücks wesentlich gemindert ist und der Eigentümer dies nicht zu vertreten hat. Der Antrag auf Erlass ist bei der Gemeinde zu stellen.
Wird das Grundstück vermietet, kann die Grundsteuer als Teil der Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 10. April 2018 die Einheitswerte für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt. Bundestag und Bundesrat haben deshalb im Herbst 2019 eine Reform des Bewertungsrechts beschlossen. Die neuen Werte werden der Grundsteuerfestsetzung ab dem 1. Januar 2025 zugrunde gelegt werden. Bis dahin wird die Grundsteuer weiterhin auf Basis der Einheitswerte berechnet. Die Länder können mit Wirkung ab dem 1. Januar 2025 vom Bundesrecht abweichende eigenständige landesgesetzliche Regelungen erlassen.