Die kommunalen und privaten Schulaufwandsträger sollen bei der Beschaffung technischer Instrumente zum infektionsschutzgerechten Lüften in den Schulen finanziell unterstützt werden.
Zuwendungsfähig ist die Beschaffung von
Nicht zuwendungsfähig sind mobile Luftreinigungsgeräte mit UV-C-Technik sowie Maßnahmen betreffend fest installierte Raumlufttechnische Anlagen (RLT-Anlagen). Personal-, Betriebs- und Verwaltungskosten werden im Rahmen der FILS-Richtlinie nicht gefördert.
Zuwendungsempfänger sind kommunale Schulaufwandsträger öffentlicher Schulen sowie Träger staatlich genehmigter und anerkannter Ersatzschulen in Bayern (Schulaufwandsträger).
Schulvorbereitende Einrichtungen als Bestandteile von Förderzentren sind ebenfalls von der Förderung umfasst.
Für die Förderung von Maßnahmen an staatlich anerkannten bzw. staatlich genehmigten privaten Schulen werden maximal Mittel entsprechend dem Verhältnis der Gesamtschülerzahl an öffentlichen und privaten Schulen zum Stichtag der Amtlichen Schuldaten im Schuljahr 2019/2020 gewährt.
Für die Anschaffung von mobilen Luftreinigungsgeräten entfällt ein Mindesteigenanteil der Zuwendungsempfänger. Eine Nachbewilligung von Fördermitteln ist nicht möglich.
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung mit Höchstbetrag. Zuwendungsfähig sind die Beschaffungskosten für Geräte ( siehe Nr. 42 der Förderrichtline). Die Förderung wird bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt und ist auf höchstens 1750 Euro je Raum begrenzt. Sie erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs der Anträge bei den Bewilligungsbehörden im Rahmen der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel.